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Altbau

Welche Auflagen hat ein Haus unter Denkmalschutz?

Baudenkmäler haben ihren Reiz, sind aber nicht immer pflegeleicht.
Häuser unter Denkmalschutz gelten oft als architektonische Schmuckstücke, deren historische Substanz erhalten bleiben soll. Foto: Verband Privater Bauherren

Für Eigentümer denkmalgeschützter Häuser gelten feste Bedingungen. Wer sich rechtzeitig mit den Behörden abstimmt, vermeidet Komplikationen und genießt Steuervorteile.

Etwa 1.000.000 Immobilien stehen bundesweit unter Denkmalschutz. Wer eine davon bewohnt, lebt in einem ganz besonderen Rahmen, umgeben von altem Kulturgut. Doch Tradition schmückt nicht nur, sie fordert auch ihr Recht: Jeder, der ein Denkmal erwirbt, verpflichtet sich automatisch dazu, es zu erhalten, denn daran besteht aus „künstlerischen, wissenschaftlichen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen“ ein öffentliches Interesse. Das heißt, jede Veränderung, egal, ob es sich um den Einbau einer Badewanne oder um eine neue Fassadenfarbe handelt, muss mit der Denkmalschutzbehörde abgeklärt und von ihr genehmigt werden – und zwar vor der Umsetzung.

Fachwerk geht vor Außendämmung

Denkmalschutz ist Ländersache und wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich behandelt. Wer mit dem Kauf eines geschützten Gebäudes liebäugelt, sollte sich daher zunächst an die sogenannte Untere Denkmalschutzbehörde seiner Stadt oder Gemeinde wenden. Die bestätigt unter anderem den Denkmalstatus und die Notwendigkeiten von Bauarbeiten.

Bei einem Haus unter Denkmalschutz gilt es, so viel historische Substanz wie möglich zu erhalten und so wenig wie möglich am Erscheinungsbild zu verändern. Das bedeutet zum Beispiel, dass der schönen Fachwerkfassade wegen auf äußeres Dämmmaterial verzichtet werden muss. Besitzer von Baudenkmälern sind daher von der Pflicht zum Energieausweis befreit. Das heißt aber keinesfalls, dass das traditionsreiche  Eigenheim zur Energieschleuder wird: Dicke Wände sind exzellente Wärmespeicher und Kastenfenster gute Schallschlucker.

Vernachlässigen Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien die Bauauflagen, müssen sie mit Bußgeldverfahren oder sogar mit Enteignung rechnen. Auch kann die Behörde durchsetzen, dass nicht genehmigte Veränderungen rückgängig gemacht werden. Daher empfiehlt es sich dringend, den bautechnischen – und kostenlosen – Rat des von der Behörde vermittelten Denkmalpflegers zu beherzigen.

Sanierung hat Steuervorteile

Trotz des bürokratischen Aufwands siegt am Ende meist die Begeisterung für das architektonische Kleinod, zumal bei historischen Gemäuern mit kunstvollen Gauben und Erkern. Die Instandhaltung ist zwar teurer als bei gewöhnlichen Wohnhäusern, hat aber einen schönen Nebeneffekt: Sofern Sie das Baudenkmal selbst bewohnen, können Sie die Ausgaben für jede Restaurierung steuerlich geltend machen. Die Kosten der Sanierung lassen sich vom ersten bis zum achten Jahr zu neun Prozent, vom neunten bis zum zwölften Jahr zu sieben Prozent abschreiben.

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