Energieschub für Alt- und Neubau

Energetisch sanieren, energieeffizient bauen, klimafreundlich heizen – was Hausbesitzer wissen und Bauherren beachten müssen.

Muss ich mein Haus energetisch sanieren? Ab welchem Jahr darf ich keine Öl- oder Gasthermen mehr betreiben? Wie soll ich künftig überhaupt klimabewusst heizen? Diese Fragen beschäftigen gerade viele Hausbesitzer und solche, die es werden wollen. Für Verunsicherung sorgen dabei die Vorstellungen der Bundesregierung zu künftigen Heizungsstandards im Wohnungsbau ebenso wie eine geplante Sanierungspflicht für Wohngebäude, die das Europäische Parlament verabschiedet hat. Demnach sollen Gebäude mit einer besonders schlechten Energieeffizienz bis 2030 bzw. 2033 saniert werden. Laut Bundesverband der Verbraucherzentralen könnten in Deutschland etwa 4,5 Millionen Wohngebäude betroffen sein.

Eine Sanierungspflicht sieht das deutsche Gebäudeenergiegesetz (GEG) unter bestimmten Bedingungen heute schon vor – etwa die Wärmedämmung der Außenwand, wenn die Fassade eines Hauses erneuert wird. Für das GEG („Heizungsgesetz“) hat die Bundesregierung nach heftigem Streit außerdem eine neue Fassung vorgelegt, wonach ab 2024 Heizunganlagen in Neubaugebieten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für neu installierte Heizungen in den übrigen Neubauten sowie in Bestandsbauten soll das spätestens ab 2028 gelten. Bis dahin müssen die Städte und Gemeinden ihre kommunalen Wärmeplanungen vorgestellt haben. Die endgültige Fassung stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest (Stand: 5. Juli 2023).

Für Immobilienbesitzer ist also gerade viel in Bewegung. Lesen Sie hier, was die Gesetzespläne für energetische Sanierung und klimafreundliches Bauen bedeuten.

Bestandsbauten

Damit Gebäude energetische Standards erfüllen, sind Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen zur Sanierung verpflichtet.

1. Was bedeutet eigentlich energetische Sanierung? 

Darunter versteht man alle baulichen und technischen Maß- nahmen, die dazu führen, dass ein Gebäude weniger Energie verbraucht. Zu unterscheiden sind einzelne Maßnahmen wie zum Beispiel der Austausch von Fenstern oder Heizung und eine energetische Komplettsanierung – vom Keller bis zum Dach wird alles unter die Lupe genommen.

2. Wann muss ein Haus energetisch saniert werden? 

Das GEG schreibt Austausch- und Nachrüstpflichten für Gebäudeteile vor. Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, müssen zum Beispiel ersetzt werden. Hier greifen dann nach dem Willen der Bundesregierung die Regelungen zur Verwendung von erneuerbaren Energien, Stichwort „Heizungsgesetz“. Hier wurden die Fristen zuletzt noch verlängert. Wer Bauteile verändert oder modernisiert, muss durch die Maßnahmen zugleich energetische Mindeststandards errei- chen, die das GEG vorgibt. Fenster, Fassaden und Dächer müssen dann festgelegte Wärmedurchgangsko- effizienten (U-Werte) aufweisen.

3. Welche  Vorgaben gelten für Komplettsanierungen?

Nach einer Komplettsanierung ist der Primärenergiebedarf ausschlaggebend. Er darf nicht mehr als 40 Prozent über dem Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes liegen. Außerdem darf der Transmissionswärmeverlust über die Gebäudehülle den für den jeweiligen Gebäudetyp festgelegten Höchstwert nicht um mehr als 40 Prozent überschreiten.

4. Was bedeutet die geplante Sanierungspflicht in der EU?

Bisher wurde sie noch gar nicht verabschiedet. Geplant ist aber, für Gebäude neue Energieeffizienzklassen von A für sehr gut bis G für schlecht einzuführen. Die jeweils energetisch schlechtesten 15 Prozent der Wohngebäude eines Landes würden in die Klasse G einsortiert und müssten bis 2030 so saniert werden, dass sie die Klasse F erreichen. 2033 soll dann die Effizienzklasse E Pflicht sein.

5. Welche Energieeffizienzklassen gibt es in Deutschland?

Gebäude werden hierzulande nach ihrem Endenergieverbrauch in die Klassen A+ (< 30 kWh/m2a) bis H (> 250 kWh/m2a) eingeteilt. Die Maß- einheit steht für Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr. Die Energieeffizienzklasse eines Gebäudes

 

Neubauten

Seit Anfang dieses Jahres gelten beim Neubau strengere energetische Standards. Eine Förderung gibt es aber nur für Gebäude, die diese noch unterschreiten.

1. Was sieht das GEG für neu errichtete Wohnhäuser vor?

Von 2023 an gilt: Der Primärenergieverbrauch eines neuen Hauses darf nicht mehr als 55 Prozent eines entsprechenden Referenzgebäudes nach GEG betragen. Vorher lag der Wert bei 75 Prozent.

2 Was bedeutet das für die Förderung?

Die Förderung der KfW Bankengruppe für Häuser der Effizienzhaus- stufe 55 entfällt. Gefördert werden ab diesem Jahr nur noch sogenannte klimafreundliche Wohngebäude der Effizienzhausstufe 40, also mit 40 Prozent des Primärenergieverbrauchs und 55 Prozent des Transmissionswärmeverlusts eines GEG-Referenzgebäudes.

3. Was versteht man unter einem klimafreundlichen Wohngebäude?

Neben der Effizienzhausstufe 40 muss es die Anforderungen an den Ausstoß von Treibhausgasen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ erfüllen und darf nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt werden. In der nächsthöheren Stufe erfüllt es zudem die Normen des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium“, bestätigt durch ein Nachhaltigkeitszertifikat (QNG-PREMIUM).

4. Wie fördert die KfW Bankengruppe?

Im Programm „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“ durch zinsgünstige Kredite in Höhe von 100.000 beziehungsweise 150.000 Euro, die entweder als Annuitätendarlehen oder als endfälliges Darlehen gewährt werden. Voraussetzung für die Förderung ist die Beratung und Planung durch einen anerkannten Energieexperten. Im Förderprogramm „Erneuerbare Energien – Standard“ werden außerdem unter anderem Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher durch Kredite gefördert.

5. Was ist beim Einbau einer Heizung zu beachten?

Der jüngste Kompromiss zum GEG sieht vor, dass in Häusern in Neubaugebieten von 2024 an nur noch Heizungen eingebaut werden dürfen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Darunter fallen eine elektrisch betriebene Wärmepumpe, der Anschluss an ein Wärmenetz, die Stromdirektheizung, eine Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren und Gas- oder Ölkessel), eine Holzpelletheizung sowie eine Heizung auf der Basis von Solarthermie. Abhängig von der Wärmeplanung der jeweiligen Kommune gilt das auch für alle anderen Neubauten ab spätestens 2028.

Foto oben: Westend61; Illustrationen: C3 Visual Lab

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