Denkmalschutz: Das müssen Sie beachten

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Häuser unter Denkmalschutz gelten oft als architektonische Schmuckstücke, deren historische Substanz erhalten bleiben soll. Foto: Shutterstock/Ebenart

Für Eigentümer denkmalgeschützter Häuser gelten feste Bedingungen. Wer sich rechtzeitig mit den Behörden abstimmt, vermeidet Komplikationen und genießt Steuervorteile.

Etwa 1.000.000 Immobilien stehen bundesweit unter Denkmalschutz. Wer eine davon bewohnt, lebt in einem ganz besonderen Rahmen, umgeben von altem Kulturgut. Doch Tradition schmückt nicht nur, sie fordert auch ihr Recht: Jeder, der ein Denkmal erwirbt, verpflichtet sich automatisch dazu, es zu erhalten, denn daran besteht aus „künstlerischen, wissenschaftlichen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen“ ein öffentliches Interesse. Das heißt, jede Veränderung, egal, ob es sich um den Einbau einer Badewanne oder um eine neue Fassadenfarbe handelt, muss mit der Denkmalschutzbehörde abgeklärt und von ihr genehmigt werden – und zwar vor der Umsetzung.

Fachwerk geht vor Außendämmung

Denkmalschutz ist Ländersache und wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich behandelt. Wer mit dem Kauf eines geschützten Gebäudes liebäugelt, sollte sich daher zunächst an die sogenannte Untere Denkmalschutzbehörde seiner Stadt oder Gemeinde wenden. Die bestätigt unter anderem den Denkmalstatus und die Notwendigkeiten von Bauarbeiten.

Bei einem Haus unter Denkmalschutz gilt es, so viel historische Substanz wie möglich zu erhalten und so wenig wie möglich am Erscheinungsbild zu verändern. Das bedeutet zum Beispiel, dass der schönen Fachwerkfassade wegen auf äußeres Dämmmaterial verzichtet werden muss. Besitzer von Baudenkmälern sind daher von der Pflicht zum Energieausweis befreit. Das heißt aber keinesfalls, dass das traditionsreiche  Eigenheim zur Energieschleuder wird: Dicke Wände sind exzellente Wärmespeicher und Kastenfenster gute Schallschlucker.

Vernachlässigen Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien die Bauauflagen, müssen sie mit Bußgeldverfahren oder sogar mit Enteignung rechnen. Auch kann die Behörde durchsetzen, dass nicht genehmigte Veränderungen rückgängig gemacht werden. Daher empfiehlt es sich dringend, den bautechnischen – und kostenlosen – Rat des von der Behörde vermittelten Denkmalpflegers zu beherzigen.

Steuervorteil für Baudenkmäler

Trotz des bürokratischen Aufwands siegt am Ende meist die Begeisterung für das architektonische Kleinod. Die Instandhaltung ist zwar teurer als bei gewöhnlichen Wohnhäusern, hat aber einen schönen Nebeneffekt: In manchen Bundesländern gibt es für die fachgerechte Sanierung eines Baudenkmals Fördergelder direkt von der Denkmalschutzbehörde. Außerdem kann man ordentlich Steuern sparen: Selbstnutzer können zehn Jahre lang jährlich jeweils 9 Prozent der Sanierungskosten abschreiben und anfallende Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen sofort in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Unter bestimmten Bedingungen kann auch der Erlass der Grundsteuer beantragt werden. Wichtig: Beim Finanzamt absetzbar sind nur solche Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten, die von der Denkmalschutzbehörde als sinnvoll und notwendig eingestuft wurden; die Abstimmung mit der Behörde muss vor Beginn der Maßnahmen erfolgen.

Wenn Sie ein denkmalgeschütztes Objekt suchen, werden Sie vielleicht auf einer der folgenden Websites fündig:
www.denkmalpflege-forum.de
www.denkmalboerse.de

Oder wenn Sie speziell nach einem alten Bauernhaus suchen, schauen Sie doch mal unter www.igbauernhaus.de