Tipps für das Bauen mit Bauträger

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Der Erwerb eines Hauses von einem Bauträger ist eine bequeme Möglichkeit, den Traum vom Eigenheim zu verwirklichen. Allerdings will er gut geplant sein.

Für künftige Hausbesitzer, die noch kein Bauland besitzen oder in Aussicht haben, ist der Erwerb eines Hauses von einem Bauträger eine komfortable Möglichkeit. Ein Bauträger ist eine Firma, die gewerbsmäßig Bauland erwirbt und dieses inklusive eines noch zu bauenden oder zu sanierenden Hauses im Paket vermarktet. Bauträger werben häufig in regionalen Zeitungen und mit großen Plakaten direkt am Grundstück für ihre aktuellen Bauvorhaben. Der Käufer wählt aus dem Grundstücks- und Haus- beziehungsweise Wohnungsangebot seinen Favoriten aus, hat dann aber mit dem Bau selbst nichts mehr zu tun. Eigentlicher Bauherr gegenüber den Behörden und den Handwerkern ist der Bauträger.

Infos einholen

Bevor man einen Vertrag mit einem entsprechenden Anbieter abschließt, sollte man – so gut es geht – dessen Seriosität überprüfen. Denn für Bauträger gibt es keine vorgeschriebene fachliche Qualifikation. Am besten erkundigt man sich vorab nach bereits realisierten Projekten des Unternehmens. Gegebenenfalls kann man dann mit den jeweiligen Käufern in Verbindung treten und nach ihrer Zufriedenheit mit dem Bauträger sowie nach der Qualität der Ausführung fragen. „Ein Unternehmen mit gutem Ruf und Erfahrung kann trotz eines etwas höheren Preises der interessantere Geschäftspartner sein“, heißt es bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Bauträgervertrag prüfen

Der Bauträgervertrag ist das zentrale Dokument in der Geschäftsbeziehung mit dem Bauträger. Er muss notariell beurkundet werden und sollte möglichst detaillierte Informationen darüber enthalten, welche Leistungen vom Unternehmen in welcher Qualität zu erbringen sind. Da die Vertragsdetails für Laien schwer zu beurteilen sind, empfiehlt es sich, den Vertrag durch Experten, etwa vom Bauherren-Schutzbund, prüfen zu lassen. Im Bauträgervertrag werden auch die Zahlungsmodalitäten festgelegt. Üblich sind Abschlagszahlungen entsprechend der bereits ausgeführten Leistungen. Die Höchstsätze dafür sind in der Makler- und Bauträger-Verordnung (MaBV) festgesetzt.

Fertigstellung garantieren lassen

Der Rohbau fertig, der Bauträger bezahlt, der Umzug organisiert –  eigentlich ein Grund zur Freude. Es sei denn, der Bauträger rutscht in dieser Bauphase in die Insolvenz. Dann ist es oft schwierig, bereits gezahlte Teilbeträge zurückzuerhalten.

Eine Absicherung gegen mögliche Verluste bietet eine durch die ausführende Bank bestätigte Fertigstellungsbürgschaft seitens des Bauunternehmens. Für den Fall einer Insolvenz nach Fertigstellung ist zudem die Vereinbarung einer Bürgschaft für Mängelgewährleistungsansprüche ratsam. Einige Bauträger können auch eine Versicherung gegen die Insolvenz in der Bau- und Gewährleistungsphase vorweisen. Wer ganz sicher gehen will, hat zusätzlich die Möglichkeit, bei einer sogenannten Wirtschaftsauskunftei Informationen über die Bonität des Unternehmens einzuholen.

Im Falle einer Insolvenz: Ruhe bewahren

Bei einer Bauträger-Pleite gilt: Keine weiteren Zahlungen leisten und auf keinen Fall ein anderes Bauunternehmen beauftragen, bevor Kontakt zum Insolvenzverwalter aufgenommen wurde. Wer hier eigenmächtig handelt, riskiert den Verlust weiteren Kapitals. Auf jeden Fall sollte der Auftraggeber seinen bis dato entstandenen Schaden beim Insolvenzverwalter anmelden. Zur Sicherstellung des Status quo empfiehlt sich die Dokumentation der bisherigen Bauausführungen – eine Aufgabe, die von einem Fachmann wie einem Architekten oder einem Bausachverständigen erledigt werden sollte.

Wohnen-Tipp:

Am besten man lässt das Bauvorhaben von Beginn an von einem Fachmann überwachen. Unabhängige Verbände wie der Bauherren-Schutzbund (Tel. 030/3128001) oder der Verband Privater Bauherren (Tel. 030/278901-0) bieten gegen einen überschaubaren Mitgliedsbeitrag dabei umfangreiche Hilfe an.

Auftraggeber sollten ihren Bauträger nur nach tatsächlichem Baufortschritt bezahlen. Die Makler- und Bauträgerverordnung sieht dafür bis zu sieben Teilbeträge vor:

Header Bild: iStockphoto

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