Kauf von Haus und Grundstück: Was ist eine Grunddienstbarkeit?

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Ich habe Interesse an einem Grundstück. Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Was hat es damit auf sich?

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte vor jedem Haus- und Grundstückskauf ein Blick in das Grundbuch geworfen werden. Dabei handelt es sich um ein öffentliches Register, in dem alle Eigentümerwechsel, sowie  Beschränkungen, Belastungen und Grundpfandrechte eingetragen sind.

Ein Grundstückskauf wird erst mit der Eintragung ins Grundbuch rechtskräftig. Neben den von Ihnen angesprochenen Grunddienstbarkeiten, können im wesentlichen folgende Lasten eingetragen sein: Nießbrauch und Wohnrecht, Vorkaufsrecht, Auflassungsvormerk, Erbbaurecht, Sanierungsvermerk, Nacherbenvermerk.

Was ist die Grunddienstbarkeit?

In einer sogenannten Grunddienstbarkeit sind Rechte zusammengefasst, die der Eigentümer eines Grundstückes Dritten einräumen muss. Im Gegensatz zu einem Vertrag, der nicht auf eine andere Person übertragbar ist und bei einem möglichen Weiterverkauf ungültig wird, ist eine Grunddienstbarkeit dauerhaft mit dem Grundstück bzw. der Immobilie verbunden, sofern keine Befristung vorliegt. In der Regel wirken sich solche Eintragungen negativ auf den Verkehrswert aus.

Beispiele für häufig genutzte Grunddienstbarkeiten sind neben dem Wege- und Leitungsrecht, eine Bebauungsbeschränkung und die Hinnahmepflicht zu Schmutz- oder Lärmbelästigung.

Zweite Reihe

Vom Wegerecht wird meist bei Häusern in zweiter Reihe Gebrauch gemacht. Um die Erschließung des hinteren Grundstücks sicherzustellen, muss die Durchfahrt auf dem straßenseitigen Grundstück gewährleistet sein. Ähnliches gilt für Leitungen von Frisch- und Abwasserleitungen oder Strom- und Wärmelieferanten.

Beschränkungen zur Bebauung

Besonders genau sollten Beschränkungen zur Bebauung geprüft werden. Diese können sowohl die Höhe betreffen, als auch die Abstände zwischen Gebäuden und somit erheblichen Einfluß auf die Nutzbarkeit und letztlich den Wert des Grundstückes haben.

Die Hinnahmepflicht zu Schmutz- oder Lärmbelästigung wird zunehmend von Landwirtschaftsbetrieben genutzt, die Teile ihrer Grundstücke für eine mögliche Wohnbebauung verkaufen, sich aber vor Schadensersatzansprüchen hinsichtlich Geruchsbildung durch Düngung oder ähnlichem, durch die Käufer schützen möchten.

Foto Herd / oben: Shutterstock

 

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