Müssen Hausbesitzer ihr Haus nachträglich wärmedämmen?

| 0 Comments
Foto: iStock

Müssen Hausbesitzer ihr Haus nachträglich wärmedämmen?

Für Bestandsgebäude gibt es nur drei Austausch- und Nachrüstverpflichtungen, die grundsätzlich zu einem bestimmten Termin erfüllt sein müssen. 

Davon werden Sie verschont, wenn Sie als Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses seit 1. Februar 2002 selbst in Ihrem Haus wohnen.

Kaufen Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus, müssen Sie die Pflichten innerhalb von zwei Jahren erfüllen. Geregelt ist das in der Energieeinsparverordnung von 2014 (EnEV), die jedoch nur besonders effektive Maßnahmen mit einer kurzen finanziellen Amortisationszeit vorschreibt:

Erstens muss ein Öl- oder Gasheizkessel getauscht werden, der älter als 30 Jahre und vom Typ ein Standard- oder Konstanttemperaturkessel ist. Ihr Schornsteinfeger oder ein Fachbetrieb kann Ihnen sagen, ob Ihr Kessel erneuert werden muss.

Zweitens müssen Heizung- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen gedämmt werden.

Drittens ist eine zusätzliche Dämmung für die oberste Geschossdecke Pflicht, wenn diese zu unbeheizten Dachräumen keinen Mindestwärmeschutz von circa vier Zentimeter Wärmedämmung aufweist – unabhängig davon, ob der Dachraum begehbar ist. Er muss nur zugänglich sein. Diese Maßnahme hätte bereits bis Ende 2015 erfolgen müssen.

Die Investitionen sollten sich innerhalb einer angemessenen Frist durch Einsparungen infolge der Sanierung erwirtschaften lassen. Trifft dies nicht zu, muss nicht nachgerüstet werden. Hierzu sollte aber ein fachkundiger Nachweis geführt werden.

Sie sehen, es wird kompliziert und bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Ein Energieberater kann Sie unterstützen und zu Förderprogrammen beraten.