Gibt es eigentlich eine gesetzliche Mittagsruhe?

Am Wochenende dröhnen bei meinen Nachbarn regelmäßig die Rasenmäher: Gibt es eigentlich eine gesetzliche Mittagsruhe?

Sie werden es nicht glauben, bis 2002 gab es sogar eine Rasenmäher-Lärmverordnung. Diese wurde allerdings durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) abgelöst. Sie stellt nur einen Mindeststandard dar und Länder, sowie Kommunen, können zusätzliche Anforderungen an den Lärmschutz stellen.

 

Keine Ruhe zur Mittagszeit – mit Ausnahmen

Eine gesetzliche Mittagsruhe gibt es in Deutschland weder auf Bundes- noch auf Länderebene. Laut der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen u.a. in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten, Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasenkantenschneider mit Elektromotor, Heckenscheren, und Vertikutierer an Sonn- und Feiertagen ganztägig, sowie an Werktagen zwischen 20.00 bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden.

Besonders laute Gartengeräte, wie Rasenkantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr, von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden.

Ich kann Ihren Ärger gut verstehen, endlich Feierabend oder Wochenende und schon wird der neue Maschinenpark der Nachbarschaft präsentiert. Mit dem dezenten Hinweis, seht „oder besser hört“ her ich arbeite.

Wenn bei uns im Innenhof regelmässig Laub und Schmutz mit einem höllisch lauten Laubbläser von eine Ecke in die andere geblasen wird, wünschen wir uns auch den guten alten Besen zurück.

Ein Trick wäre, freunden Sie sich mit den Ruhestörer an, Sie werden den Lärm wesentlich leiser empfinden. Das ist sogar wissenschaftlich bewiesen.

Foto oben/ Header: Shutterstock

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