Bei einer Versteigerung wurde die Grunddienstbarkeit durch den Besitzer des herrschenden Grundstücks erwähnt: Desen Garten ist von der Straße aus nur über das versteigerte dienende Grundstück zu erreichen. Sein Recht, über das verkaufte Grundstück ni seinen Garten zu gelangen, sollte weiterhin bestehen bleiben. Hatte die Grunddienstbarkeit bei der Versteigerung wegfallen müssen?