Illustration Haus, Hände,Paragraphenzeichen

Sanierungspflicht bei Eigentumsübergang durch Schenkung und bei Erbschaft

Ich besitze ein sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus aus dem Jahr 1949. Darin wohnt meine Tochter, der ich diese Immobilie gerne als Voraberbe überschreiben möchte. Muss meine Tochter danach das Haus energetisch sanieren?

Die Sanierungspflicht gilt auch bei Eigentumsübergang durch Schenkung und bei Erbschaft, wenn die Immobilie nicht schon vor dem 1.2.2002 vom neuen Eigentümer bewohnt wurde. Diese Ausnahme gilt nur für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, ist Ihre Tochter verpflichtet, das Haus innerhalb von zwei Jahren zu sanieren. Unter die Sanierung fallen die Dämmung der obersten Geschossdecke, wenn sie derzeit den verpflichtenden U-Wert von 0,24 W/m²K nicht einhält, die Dämmung der Leitungen von Warmwasser und Heizung in ungedämmten Bereichen, wie etwa dem Keller, und der Austausch von 30 Jahre alten Heizungskesseln, wobei sich der Austausch nur auf Konstanttemperaturkessel und nicht auf Niedertemperatur- und Brennwertkessel bezieht! Da Ihr Kessel 1995 eingebaut wurde, sollten Sie prüfen, ob Ihre Heizung wirklich getauscht werden muss. Bestätigt Ihnen eine Heizungsfirma, dass es sich in Ihrem Fall doch um eine Konstanttemperaturheizung handeln sollte, die von der Austauschpflicht betroffen ist, empfehlen wir den Kontakt zur zuständigen Gebäudeenergiegesetz-Stelle in Ihrem Bundesland. Diese prüft den Fall und gibt eine rechtsverbindliche Auskunft, da die Bundesländer teilweise unterschiedlich mit den GEG-Vorgaben umgehen.

Illustration: C3 Visual Lab

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