Aufsicht auf einen großen Baum im Vorgarten eines Einfamilienhauses aus der Vogelperspektive.

Was ist beim Baumfällen zu beachten?

Auf unserem Grundstück steht unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Hauptstraße ein großer Baum, den wir gerne entfernen würden. Unsere Sorge ist, dass er bei einem Sturm umstürzen bzw. Äste verlieren und Menschen verletzen könnte. Muss das Fällen des Baumes von einer Behörde genehmigt werden?

Da der Baum auf Ihrem Grundstück steht, sind Sie auch für ihn verantwortlich und haben die sogenannte Verkehrs­sicherungspflicht. Vor allem, wenn der Baum an eine öffentliche Fläche grenzt, sollte sein Zustand durch regelmäßige Sichtkontrollen auf Standsicherheit geprüft werden, um spätere Haftungsprobleme zu vermeiden. 

Ist ein Baum gesund und entsteht ein Schaden durch höhere Gewalt, zum Beispiel Sturm oder Schneebruch, haften in der Regel die Versicherungen des Geschädigten. Ist ein Baum nachweislich krank oder morsch, müssen Sie für den Schaden aufkommen. Je nach Art des Baums und des Bundeslands gibt es unterschiedliche lokale Baumschutzverordnungen. Ob ein Baum ohne Genehmigung gefällt werden darf, hängt häufig von einem bestimmten Stammumfang ab, der in einem Meter Höhe gemessen wird. 

Fragen Sie deshalb zuerst in Ihrer Gemeinde nach. Die Zuständigkeit ist je nach Kommune und Bundesland unterschiedlich geregelt. Oft sind das Grünflächenamt oder das Umwelt­amt Ansprechpartner für Baumfällungen auf privaten Grundstücken. Generell ist das Fällen nur außerhalb der Schonzeit zwischen Oktober und Februar erlaubt, um die Vogelbrut nicht zu stören. Für Baumfällungen ohne Genehmigung können erhebliche Bußgelder verhängt werden. 

Falls sich herausstellt, dass der Baum unter Schutz steht, Sie jedoch bereits Bedenken bezüglich der Standsicherheit haben, empfiehlt es sich, den Schaden mit Fotos zu dokumentieren und diese dem Antrag auf Fällung beizufügen. In strittigen Fällen kann ein Sachverständiger ein Baumgutachten erstellen und so Rechtssicherheit für eine Fällung oder für entsprechende Pflegemaßnahmen schaffen. Nur wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist, kann der Baum auch außerhalb der Schonzeit gefällt werden. 

Foto: Getty Images

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