Die einfache Antwort lautet nein, die etwas kompliziertere Antwort lautet: Es kommt darauf an.
Gesetzlich ist das so geregelt: „Für Gemeinden bzw. Städte ohne eigene Baumschutzsatzung ist i.d.R. die untere Naturschutzbehörde des entsprechenden Landkreises zuständig und es gilt die Baumschutzverordnung des Landkreises, wenn vorhanden. Besteht in der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt eine eigene Baumschutzsatzung, so gilt diese und nicht die des Landkreises.“
Neben der genauen Lage ihres Grundstücks sind noch weiter Faktoren ausschlaggebend. So gelten z.B. in einem Waldgrundstück andere Regelungen, wie in einem reinem Wohngebiet mit Bebauungsplan oder gar einen ausgewiesenen Naturschutzgebiet. Am besten Sie besprechen ihr Vorhaben mit der für Sie zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.
Baumhöhe oder Stammumfang: Welches Kriterium zählt?
Grundsätzlich kann man aber sagen, Laubbäume sind meist schützenswerter als Nadel- oder Obstgehölze. Dabei ist die Baumhöhe selten ein Kriterium, vielmehr entscheidet der Stammumfang über den Schutz. Dieser wird, je nach Satzung in 1,00 Meter oder 1,30 Meter über dem Boden gemessen. In den meisten Fällen sind Bäume ab 60 cm Stammumfang schützenswert. Das klingt erstmal viel, entspricht aber nur einen Durchmesser von etwa 19 Zentimetern.
Bedenken Sie auch, dass zulässige Baumfällungen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September nach dem Bundesnaturschutzgesetz aufgrund des Vogelschutzes verboten sind.
Foto Header/ oben: iStock