Grunddienstbarkeitein sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1018 bis 1029 geregelt. Bei Zwangsversteigerungen ist noch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) maßgeblich. Sogenannte Nutzungsgrunddienstbarkeiten, wie das Wege- und das Leitungsrecht, kommen sehr häufig vor. Eine dauerhafte Sicherung dieser Rechte ist enorm wichtig, sonst könnten Grundstücke ihren einzigen Zugang verlieren und somit ihre Nutzung unmöglich gemacht werden. Gleichzeitig wird der Wert des belasteten Grundstücks gemindert.
Notare müssen im Zuge ihrer Sachverhaltsaufklärungspflicht die Beteiligten über etwaige Eintragungen im Grundbuch aufklären. Inwieweit Grunddienstbarkeiten im Zige einer Zwangsversteigerung erlöschen, hängt im Wesentlichen davon ab, ob diese im Rang vor oder nach eventuellen Grundpfandrechten oder Reallasten stehen.
Ohne genaue Detailkenntnisse lässt sich Ihre Frage nicht beantworten; ich halte es aber für unwahrscheinlich, dass die Grunddienstbarkeit hätte wegfallen müssen, zumal bei dem gerichtlichen Versteigerungstermin extra darauf hingewiesen wurde.
Foto: Header/ oben: Shutterstock